GEG-Gebäudeenergiegesetz

GEG – Gebäudeenergie-Gesetz

Am 01. November 2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Was ist das Gebäudeenergiegesetz und was wird sich durch das Inkrafttreten bei uns ändern?

Derzeit werden die gesetzlichen Anforderungen an neu zu errichtende Gebäude und Bestandsgebäude durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und der allgemein besser bekannten Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) geregelt.

Durch das Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) findet eine Ablösung der bisherigen Gesetzgebung statt. Im Zuge dieser Neugestaltung ergeben sich jedoch auch einige Änderungen/Ergänzungen.

Folglich existiert dann nur noch ein einheitliches Gesetz und die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden und den Einsatz von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteversorgung werden dann durch das GEG geregelt.

 

Änderungen im Gebäudeenergiegesetz:

Veränderungen an die aktuellen energetischen Anforderungen wird es durch das GEG nicht geben. Somit ist auch keine Erhöhung des energetischen Niveaus mit der Änderung verbunden. Dennoch gibt es Änderungen in einigen Punkten:

  • Einführung eines neuen „Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude“ als gleichwertiger Nachweis für die energetischen Anforderungen von Neubauten
  • Einführung einer Erfüllungserklärung als Nachweis für die Einhaltung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für Neubauten und Sanierungen im Bestand.
  • Angabe der Kohlendioxidemissionen des Primärenergiebedarfs oder Primärenergieverbrauchs auf dem Energieausweis. Dies Angabe war bislang freiwillig und wir nun verpflichtend.
  • Verankerung einer obligatorischen, energetischen Beratung. Dies betrifft den Verkauf und bestimmte größere Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern.
  • Beschränkung des Einbaus von neuen Ölheizungen und Heizkessel mit festen fossilen Brennstoffen durch das GEG (ab 2026).
  • Mit gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien kann im Gebäudeenergiegesetz die Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien erfüllt werden, als auch durch Anrechnung des Stroms die Erfüllung der energetischen Neubaustandards erreicht werden. Es besteht auch die Anrechnungsmöglichkeiten von gasförmiger Biomasse bei der energetischen Bilanzierung des energetische Neubaustandards.
  • Auflistung der Primärenergiefaktoren, welche für die Berechnung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs notwendig sind, im Gebäudeenergiegesetz.

Das GEG trifft befristete Regelungen für die Einhaltung der energetischen Anforderungen bei Gebäuden:

  • Zunächst besteht ab Ende 2023 die Möglichkeit, die Anforderungen alternativ nachzuweisen. Indem die Treibhausgasemissionen und der Endenergiebedarf  erfüllt sind, kann auf den Nachweis mittels Jahres-Primärenergiebedarf verzichtest werden. Hierbei erfolgt Abwicklung der Befreiung mit einem neuen System.
  • Zum anderen können bis Ende 2025 bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die erforderlichen Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier nachgewiesen werden. Darüber hinaus werden gemeinsame Wärmeversorgungen durch Vereinbarungen im Quartier möglich.

 

Zusammenfassung von:

B.A. – M.Eng. Anna Braun

(Projektleitern Energieplanung // Simulation)

 

Quellen:

BMI

Bundesanzeiger

Bildnachweis: KfW Bankengruppe, Fotograf: –

 

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Dipl. Ing. Architekt Andreas Singer

M.A. – M.Eng. Architekt Timo Plachta // M.A. – M.Eng. Architekt Tobias Schmid